Die Drohung mit einer einseitigen Vergütungsreduzierung ist widerrechtlich i.S. § 123 Abs. 1 BGB, wenn der
Arbeitgeber die Vertragsänderung nur im Wege der
Änderungskündigung durchsetzen könnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Drohung setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Ankündigung als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Unerheblich ist, ob die Drohung vom Arbeitgeber selbst oder einer Hilfsperson stammt. Ferner muss dem Drohenden bewusst sein, dass sein Verhalten die Willensbildung des Empfängers der Drohung beeinflussen kann. Die Drohung muss darauf gerichtet sein, den Bedrohten zu der Einschätzung zu verleiten, nur zwischen zwei Übeln wählen zu können, von denen die Abgabe der empfohlenen Erklärung nach der Ansicht des Drohenden als das geringere Übel gegenüber der sonst zu erwartenden Maßnahme erscheinen soll.
Die nach der zunächst mündlich erklärten Weigerung des Klägers, einer Gehaltsreduzierung zuzustimmen abgegebene Erklärung der Marktleiterin mit dem Inhalt, nach ihrer Auffassung komme auch eine rückwirkende Gehaltsreduzierung für die letzen vier Monate in Betracht und der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Funktionszulage, stellt eine Drohung i.S. § 123 Abs. 1 BGB dar.
Die Beklagte kündigte hierdurch gegenüber dem Kläger die Zufügung eines zukünftigen empfindlichen Übels an, dessen Verwirklichung in ihrer Macht lag.
Damit sollte der Kläger zwischen zwei Übeln wählen.
Entweder sollte er sich mit der von der Marktleiterin mehrfach an den Kläger herangetragenen niedrigeren Vergütung einverstanden erklären oder aber in Kauf nehmen, die Beklagte werde einseitig die Vergütung sogar auf die um die Zulage gekürzte Vergütung reduzieren und die entsprechende Gehaltsdifferenz rückwirkend für vier Monate vom Kläger zurück verlangen bzw. mit seiner Vergütung verrechnen.
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