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Landes-Sportverband ist kein Tendenzunternehmen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Frage zu entscheiden, ob es sich beim Bayerischen Landes-Sportverband um ein Tendenzunternehmen handelt, so daß dort die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über die Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht anzuwenden wären

Der Verband hat es sich im wesentlichen zur Aufgabe gesetzt, den Sportbetrieb seiner Mitgliedsvereine auf verschiedene Weisen zu fördern. Zu diesem Zweck bezieht er in erheblichem Umfang staatliche Fördermittel, die er als "Beliehener Unternehmer" an die Vereine verteilt. Es besteht ein Wirtschaftsausschuß. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verband verpflichtet ist, diesem den Prüfungsbericht zur Bilanz vorzulegen. Die Einigungsstelle hat das bejaht.

Der Verband hält den Spruch für unwirksam. Als Tendenzunternehmen sei er von einer solchen Unterrichtungspflicht befreit. Die Förderung des Sports diene sowohl erzieherischen als auch politischen Zwecken, da sie zur Entfaltung der Persönlichkeit der Sporttreibenden beitrage und überdies die gesellschaftliche Ordnung betreffe. Zumindest sei die Vorschrift über den Tendenzschutz hier analog heranzuziehen. Die Vorinstanzen haben entsprechende Feststellungsanträge abgewiesen. Der Verband sei kein Tendenzunternehmen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Verband ist kein Tendenzunternehmen. Er dient nicht den geschützten erzieherischen Bestimmungen, weil seine Tätigkeit nicht auf die planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl allgemein- oder berufsbildender Fächer gerichtet ist, sondern sich überwiegend auf die Vermittlung der zur Ausübung des Sports jeweils erforderlichen Fertigkeiten beschränkt. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf eine politische Zweckbestimmung berufen. Soweit er im Interesse der Allgemeinheit auf die staatliche Willensbildung Einfluß nehmen will, tritt dieses Ziel hinter seinen anderen Zielen zurück. Die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder sowie die Erfüllung staatlicher Aufgaben als "Beliehener Unternehmer" reichen insoweit nicht aus. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke fehlt jeder Anhalt.


BAG, 23.03.1999 - Az: 1 ABR 28/98

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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