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Herabsetzung der Erwerbsminderung rechtswidrig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage eines ehemaligen Polizeibeamten, der sich gegen die Herabsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 100 v. H. auf 80 v.H. durch das beklagte Land Rheinland-Pfalz wendet, stattgegeben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hat im März 1990 in Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter einen Verkehrsunfall erlitten, woraufhin in der Folgezeit eine hundertprozentige Erwerbsminderung für ihn festgestellt wurde. Im Oktober 2019 hat das beklagte Land nach Einholung eines aktuellen Gutachtens den MdE auf 80 v.H. herabgesetzt, da sich der Gesundheitszustand des Klägers im Bereich eines Knies und eines Handgelenks verbessert habe.

Die hiergegen erhobene Klage hat mangels ausreichender Begründung der Herabsetzungsentscheidung Erfolg.

Die Richter der 1. Kammer kamen zu dem Schluss, dass sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers, die eine Herabsetzung des Grades der MdE von 100 v.H. auf 80 v.H. rechtfertigen würde, den hierzu getroffenen Feststellungen im eingeholten Gutachten nicht entnehmen lasse. Dabei fehle zum einen überhaupt eine Begründung, wieso aufgrund der - angesichts der Vielzahl der bestehenden Beeinträchtigungen des Klägers - geringfügigen Verbesserung der Beweglichkeit des Klägers eine nicht unerhebliche Gesamtverbesserung der - MdE - um 20 v.H. gerechtfertigt sei. Zum anderen fehlten sämtliche Ausführungen zu der Auswirkung dieser geringfügigen Verbesserung auf die Gesamtfunktionalität und insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Rheinland-Pfalz beantragen.


VG Trier, 19.10.2021 - Az: 1 K 1467/21.TR

Quelle: PM des VG Trier


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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