Keine sofortige Beschwerde gegen die Besetzung der Einigungsstelle
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten
Gegen einen landesarbeitsgerichtlichen Beschluss, durch den über die Besetzung der Einigungsstelle iSv. § 100 ArbGG entschieden wurde, ist keine sofortige Beschwerde nach § 92b ArbGG gegeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nach § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unstatthaft. Ob es sich bei der sofortigen Beschwerde iSv. § 92b ArbGG lediglich um einen Rechtsbehelf oder um ein Rechtsmittel handelt, kann dahinstehen. Auch im ersteren Fall ist eine sofortige Beschwerde iSv. § 92b ArbGG gegen einen im Verfahren nach § 100 ArbGG ergangenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht zulässig. Der in § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG angeordnete Ausschluss eines weiteren „Rechtsmittels“ erfasst auch diese.
1. Der lediglich an den Begriff des Rechtsmittels anknüpfende Wortlaut von § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG verschließt sich einem solchen Verständnis nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass damit ausdrücklich nur mit Suspensiv- und Devolutiveffekt verbundene Rechtsmittel, nicht aber Rechtsbehelfe erfasst sein können, die - wie die Nichtzulassungsbeschwerde iSv. § 92a ArbGG - erst die Durchführung eines Rechtsmittels ermöglichen sollen oder denen - wie der sofortigen Beschwerde iSd. § 92b ArbGG - zumindest ein mit einem Rechtsmittel verbundener kassatorischer Effekt zukommt. Deren jeweilige Einlegung wäre auf ein Ziel gerichtet, dass durch § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG gerade ausgeschlossen werden soll.
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