Der Kläger war seit 1982 als Betriebsschlosser/Elektromonteur bei der TU Dresden unbefristet beschäftigt. Im Rahmen von Personalanpassungsmaßnahmen führten die Parteien am 7. 1. 1994 ein Personalgespräch. Dabei vereinbarten sie zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung wegen mangelnden Bedarfs eine Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 1996. Weitere Vereinbarungen enthielt der Vertrag nicht.
Der Kläger hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam gehalten, weil der Aufhebungsvertrag wegen der Dauer der Auslauffrist einer nachträglichen Befristung gleichkomme, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Ein Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Gegenstand hat und deshalb auch typischerweise weitere Rechte und Pflichten der Parteien aus Anlaß der Beendigung regelt, unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Überschreitet die Auslauffrist die Kündigungsfrist um ein Vielfaches und fehlt es an sonstigen, einen Aufhebungsvertrag kennzeichnenden Vereinbarungen, ist der Vertrag nicht auf die Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Sachgrunds, der vorliegend gefehlt hat.
Der Kläger hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam gehalten, weil der Aufhebungsvertrag wegen der Dauer der Auslauffrist einer nachträglichen Befristung gleichkomme, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Ein Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Gegenstand hat und deshalb auch typischerweise weitere Rechte und Pflichten der Parteien aus Anlaß der Beendigung regelt, unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Überschreitet die Auslauffrist die Kündigungsfrist um ein Vielfaches und fehlt es an sonstigen, einen Aufhebungsvertrag kennzeichnenden Vereinbarungen, ist der Vertrag nicht auf die Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Sachgrunds, der vorliegend gefehlt hat.
BAG, 12.01.2000 - Az: 7 AZR 48/99
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