Im Falle der betrieblichen Übung wird dem Verhalten des
Arbeitgebers eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom
Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann.
Nach etablierter Rechtsprechung muss deshalb die Frage, ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, danach beantwortet werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften.
Zwar geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass es eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Leistung erhält, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, nicht gibt. Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen ist aber die Regel aufgestellt worden, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt.
Im Falle einer rein individuellen Betrachtung des Geschehens zwischen dem Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer gilt im Ergebnis nichts anderes.
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