Werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so besteht ein Anspruch darauf, daß die Zeiten der Kindererziehung anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Das Gericht gab der Klage einer früheren Apothekerin statt, ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung die Revision beim Bundessozialgericht zu.
Die Klägerin des zu entscheidenden Falles war zunächst als angestellte Apothekerin tätig. Als Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Apotheker war sie von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Nach der Geburt ihrer Kinder arbeitete die Frau nicht mehr als Apothekerin, sondern als Bürokraft bei ihrem Mann. Sie zahlte ordnungsgemäß Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dennoch lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ab, da die Befreiung der Klägerin von der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung nicht widerrufen worden war.
Das Landessozialgericht hielt die Auffassung der Bundesanstalt für rechtswidrig.
Entscheidend sei allein, daß die Klägerin aufgrund ihrer neuen Tätigkeit Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und dort ordnungsgemäß ihre Rentenbeiträge entrichte. Daher dürften ihr nicht die Vergünstigungen vorenthalten werden, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden sind. Obwohl die Klägerin rechtlich nach wie vor von der Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, gilt ihre tatsächliche Mitgliedschaft als maßgeblich.