Das Verfälschen über das eigene
Arbeitsverhältnis erstellter Abrechnungen zwecks Täuschung eines Kreditgebers kann die persönliche Eignung des
Arbeitnehmers für die ihm übertragenen Aufgaben jedenfalls dann in Frage stellen, wenn im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit gerade die Vertragsanbahnung zu den Arbeitsaufgaben gehört.
Das Herstellen verfälschter Abrechnungen und deren Verwendung im Rechtsverkehr verletzt zugleich die gegenüber dem
Arbeitgeber begründete Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Ein derartiges Verhalten kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine
außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das außerdienstliche Fehlverhalten stellt die Eignung des Klägers für die ihm bei der Beklagten obliegenden Aufgaben nachhaltig in Frage.
Aufgabe des Klägers bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter war es, im Rahmen von Vermittlungsdienstleistungen für die A AG mit Kunden Vertragsgespräche zu führen, Vertragsmodalitäten zu erläutern, deren Identität und Daten korrekt zu erfassen und darüber letztlich - über die Provisionsleitung auch zum eigenen Vorteil - Vertragsabschlüsse zu genieren.
Sein außerdienstliches Fehlverhalten ist genau in diesem Pflichtenkreis angesiedelt. Es betrifft das seröse, rücksichtsvolle und gesetzeskonforme eigene Verhalten bei der Anbahnung einer Vertragsbeziehung, wobei der Kläger entsprechende Pflichten unter Verletzung strafrechtlicher Normen, aus wirtschaftlichem Eigennutz und ohne Rücksicht auf die Interessenlage seiner Verhandlungspartner grob verletzt hat.
Dieses Fehlverhalten lässt objektiv auf die fehlende Eignung des Klägers rückschließen, bei den für die Beklagte zu führenden Vertragsverhandlungen deren Interessen wahren und dort dabei eben das Maß an Verlässlichkeit und Rechtstreue zu zeigen, welches er in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten erheblich verletzt hat.
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