Es besteht Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft nicht verlängert wird.
Wird von der Arbeitnehmerin eine entsprechende Indiztatsache vorgetragen, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag.
Wird von der Arbeitnehmerin eine entsprechende Indiztatsache vorgetragen, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag.
ArbG Mainz, 02.09.2008 - Az: 3 Ca 1133/08
ECLI:DE:ARBGMAI:2008:0902.3CA1133.08.0A
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