Die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Corona-Prämie nach § 150a SGB-XI ist eine bürgerliche Rechtstreitigkeit und gehört in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Zahlung einer CoronaPrämie nach § 150a SGB-XI.
Die Klägerin war vom 15.02.2020 bis 31.05.2020 als examinierte Krankenschwester bei der Beklagten, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, beschäftigt.
Mit Beschluss vom 15.06.2021 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht C-Stadt verwiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für die vorliegende Streitsache nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit.a) ArbGG eröffnet; es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit der Arbeitsvertragsparteien, die mit dem
Arbeitsverhältnis in rechtlichem Zusammenhang steht und für das keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist.
a. Maßgebend für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der von der Klagepartei Streitgegenstand, der sich nach dem geltend gemachten prozessualen Anspruch richtet, der sich wiederum aus dem Klageantrag zusammen mit dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt.
Um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich dann, wenn die Parteien über Rechtsfolgen oder Rechtsverhältnisse streiten, die dem Privatrecht angehören. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient; dann ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben.
Eine solche kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen: dieses ist öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wenden.
Umgekehrt ist ein privatrechtliches Verhältnis nicht ausgeschlossen, wenn die konkrete Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht angehört oder öffentlich-rechtliche Vorfragen mitentschieden werden müssen; entscheidend ist, durch welche Rechtssätze das Rechtsverhältnis maßgebend geprägt wird.
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