Restricted Stock Units (RSU) oder Aktienoptionen, die einem Arbeitnehmer von einem Dritten, etwa einer Konzernobergesellschaft, gewährt werden, stellen keine vertragsmäßige Leistung i.S.d. §§ 74 Abs. 2 HGB, 74b Abs. 2 HGB dar.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber neben der emittierenden Gesellschaft zumindest konkludent auch selbst vertraglich verpflichtet hat.
Die Tatsache, dass diese allein in Ansehung, im Zusammenhang mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis erbracht werden, reicht nicht aus, sie als vertragsmäßige Vergütung im Sinne von § 15 Ziff. 2.3 des Arbeitsvertrages bzw. im Sinne von §§ 74 Abs. 2, 74b Abs. 2 HGB zu qualifizieren.
Dies ergibt die Auslegung des Gesetzeswortlauts, bei dem nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts nicht nur am buchstäblichen Wortlaut der Rechtsnorm zu haften ist, sondern auch der maßgebliche Sinn erforscht werden muss.
Grundsätzlich mag der Gesetzeswortlaut auch Leistungen Dritter nicht ausschließen, da der Wortlaut eine Beschränkung auf vertragsmäßige Leistungen des Arbeitgebers nicht enthält. Die Kammer hegt jedoch erhebliche Zweifel an einem solchen Verständnis des Wortlauts, da es fernliegend ist, auf „irgendwelche“ vertraglichen Beziehungen abzustellen, sondern grundsätzlich allein die vertraglichen Regelungen zwischen Handlungsgehilfen und Prinzipal bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint sein dürften.
Selbst wenn man sich auf den Rechtsstandpunkt stellen wollte, dass der Gesetzeswortlaut „vertragsmäßige Leistungen“ nicht ohnehin schon die Beschränkung auf den oder die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Verträge beinhaltet, wovon die Kammer ausgeht, dann ergibt sich eine solche Beschränkung auf vertragliche Leistungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch wenigstens aus systematischen Erwägungen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber neben der emittierenden Gesellschaft zumindest konkludent auch selbst vertraglich verpflichtet hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es ohne Vorliegen einer eigenen vertraglichen Verpflichtung der Beklagten nicht in Betracht, die von Dritten geschuldeten Leistungen, mithin die von der D.com, Inc. aufgrund der gesondert abgeschlossenen Restricted Stock Units Award Agreements erbrachten Leistungen, mit einzubeziehen.Die Tatsache, dass diese allein in Ansehung, im Zusammenhang mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis erbracht werden, reicht nicht aus, sie als vertragsmäßige Vergütung im Sinne von § 15 Ziff. 2.3 des Arbeitsvertrages bzw. im Sinne von §§ 74 Abs. 2, 74b Abs. 2 HGB zu qualifizieren.
Dies ergibt die Auslegung des Gesetzeswortlauts, bei dem nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts nicht nur am buchstäblichen Wortlaut der Rechtsnorm zu haften ist, sondern auch der maßgebliche Sinn erforscht werden muss.
Grundsätzlich mag der Gesetzeswortlaut auch Leistungen Dritter nicht ausschließen, da der Wortlaut eine Beschränkung auf vertragsmäßige Leistungen des Arbeitgebers nicht enthält. Die Kammer hegt jedoch erhebliche Zweifel an einem solchen Verständnis des Wortlauts, da es fernliegend ist, auf „irgendwelche“ vertraglichen Beziehungen abzustellen, sondern grundsätzlich allein die vertraglichen Regelungen zwischen Handlungsgehilfen und Prinzipal bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint sein dürften.
Selbst wenn man sich auf den Rechtsstandpunkt stellen wollte, dass der Gesetzeswortlaut „vertragsmäßige Leistungen“ nicht ohnehin schon die Beschränkung auf den oder die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Verträge beinhaltet, wovon die Kammer ausgeht, dann ergibt sich eine solche Beschränkung auf vertragliche Leistungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch wenigstens aus systematischen Erwägungen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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