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Elternzeit nach Kündigung geltend machen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, kann binnen zwei Wochen ab Kündigungszugang besonderen Kündigungsschutz geltend machen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit vorliegen - er muss sich nicht unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen. Dies leitet sich aus entsprechender Anwendung von § 9 Mutterschutzgesetz ab.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsgeld hat bzw. allein wegen der Überschreitung der Einkommensgrenzen Erziehungsgeld nicht beanspruchen kann, er Elternzeit nach § 15 BErzGG verlangen könnte und Teilzeitarbeit leistet, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

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LAG Berlin, 15.12.2004 - Az: 17 Sa 1463/04

ECLI:DE:LAGBEBB:2004:1215.17SA1463.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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