Dem
Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zu (Abweichung BAG, 28.11.1989 - Az: 1 ABR 97/88).
Hierzu führte das Gericht aus:
Ausgangspunkt für die Annahme eines Initiativrechtes ist zunächst der Wortlaut des Gesetzes in
§ 87 Abs. 1 BetrVG (Eingangssatz) „mitzubestimmen“, ergänzt um die Eingangsformulierung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG „Einführung“.
Mitbestimmung im Wortsinne beschreibt das Recht auf Mitgestaltung im Sinne gleichwertiger Verhandlungspartner. Diese gesetzliche Systematik wird nicht zuletzt durch den Konfliktregelungsmechanismus über das Einigungsstellenverfahren gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG festgeschrieben.
Die Ausübung der Mitbestimmung als „Vetorecht“, wie es in
§ 99 Abs. 2 und 3 BetrVG für die personelle Einzelmaßnahme beschrieben ist, kommt nicht in Betracht (BAG, 29.01.2008 - Az: 3 AZR 42/06). Daher entspricht es der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass im Sinne eines Mitgestaltungsrechtes grundsätzlich auch dem Betriebsrat die Initiative zukommen kann, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Verhandlungen aufzunehmen und zu verlangen (so schon BAG, 14.11.1974 - Az: 1 ABR 65/73).
Dem folgend hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend im Beschluss vom 27.01.2004 - Az:
1 ABR 7/03 - ausdrücklich festgehalten, dass die Mitbestimmung bei der Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung ausdrücklich auch das „ob“ der Anschaffung umfasst, ohne allerdings auf den Beschluss vom 18.11.1989 aaO zurückzugreifen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.