Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.605 Anfragen

Betriebliche Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung auf Rechtsgrundlage einer Gesamtzusage, die bei Teilzeitbeschäftigten für die Berechnung des pensionsfähigen Gesamtverdienstes auf das durchschnittliche Gehalt der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte und ist deswegen rechtswidrig (gegen BAG, 27.09.1983 - Az: 3 AZR 297/81).

Ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen einer Versorgungsauskunft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Renteneintritt die auf die Betriebsrente anzurechnende zu erwartende Sozialversicherungsrente des Arbeitnehmers nach dem Näherungsverfahren (§ 2 a Abs. 1 S. 3 BetrAVG), ist er später an diese Berechnung gebunden. Eine konkrete Berechnung ist unzulässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschränkung der Ermittlung der Teilzeitquote auf die letzten fünf Jahre der Beschäftigung ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB.

Rechtsfolge des Verstoßes ist, dass die Teilzeitquote der Klägerin über die gesamte Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten zu ermitteln ist.

Die Versorgungsordnung ist seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 01.01.2000 an diesem zu messen. Für die Rechtmäßigkeit der Versorgungsordnung ist der aktuelle Gesetzeszustand maßgeblich. Eine andere Frage ist, ob bei einer nachträglichen Unwirksamkeit der Versorgungsordnung deren ergänzende Auslegung in Betracht kommt. Insofern ist hier das Teilzeit- und Befristungsgesetz Prüfungsmaßstab und nicht der vom Arbeitsgericht herangezogene allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - Az: 1 Sa 22/21

ECLI:DE:LARBGSH:2021:0629.1SA22.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg