Hat die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nur deswegen keine erhebliche Änderung der Umstände zur Folge, weil der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit ist, so stellt die Zuweisung des anderen Arbeitsbereiches bereits zu diesem Zeitpunkt eine Versetzung nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG dar.
Eine Eingliederung in den Betrieb liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebes verwirklicht wird (vgl. BAG, 12.06.2019 - Az: 1 ABR 5/18).
Eine Eingliederung in den Betrieb durch disziplinarische Weisungsbefugnisse entfällt nur dann, wenn diese Weisungsbefugnisse so unerheblich sind, dass sie für die Betriebsorganisation der Arbeitgebers ohne Belang sind.
Führt der Arbeitnehmer mit ihm unterstellten Mitarbeitern Personalentwicklungsgespräche, genehmigt Urlaub, macht Vorschläge im Gehaltsprüfungsprozess, vereinbart Ziele und führt Zielerreichungsgespräche, ist dies für die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht ohne Belang.
Eine Eingliederung in den Betrieb liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebes verwirklicht wird (vgl. BAG, 12.06.2019 - Az: 1 ABR 5/18).
Eine Eingliederung in den Betrieb durch disziplinarische Weisungsbefugnisse entfällt nur dann, wenn diese Weisungsbefugnisse so unerheblich sind, dass sie für die Betriebsorganisation der Arbeitgebers ohne Belang sind.
Führt der Arbeitnehmer mit ihm unterstellten Mitarbeitern Personalentwicklungsgespräche, genehmigt Urlaub, macht Vorschläge im Gehaltsprüfungsprozess, vereinbart Ziele und führt Zielerreichungsgespräche, ist dies für die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht ohne Belang.
ArbG Bonn, 24.10.2019 - Az: 3 BV 33/19
ECLI:DE:ARBGBN:2019:1024.3BV33.19.00
Nachfolgend: LAG Köln, 17.07.2020 - Az: 9 TaBV 73/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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