Der Antragsteller wird nach mindestens fünftägiger
urlaubsbedingter Abwesenheit nach eigenen Angaben am 12. August 2021 wieder in Präsenz an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.
Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet er sich gegen die in der Coronaschutzverordnung enthaltene Verpflichtung für nicht vollständig immunisierte Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem
Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen zu müssen.
Zur Begründung macht der Antragsteller einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Berufsfreiheit, seine allgemeine Handlungsfreiheit, sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. Er halte geeignete Schutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Impfung und Testung insbesondere für Auslandsreisende für geboten, aber auch ausreichend.
Die angegriffene Norm setze aber willkürlich eine Testpflicht für eine bestimmte Beschäftigtengruppe fest, ohne dass erkennbar sei, wo das aus dieser Gruppe sich ergebende gesteigerte Infektionsrisiko liege. Darüber hinaus führe die Vorschrift zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung, weil bei Büroabwesenheiten, die keinen Urlaubsbezug haben, keine vergleichbare Testpflicht bestehe.
Sein sinngemäß gestellter Antrag,
§ 7 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 731a), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. 2021 S. 940), - Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - vorläufig außer Vollzug zu setzen,
hatte keinen Erfolg.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgebliche Vorschrift in den
§ 32 Satz 1,
§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2,
§ 28a Abs. 1 und 3 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage findet und die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG eingehalten sind. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht behauptet.
Die angegriffene Regelung erweist sich bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht als nicht erkennbar rechtswidrig, insbesondere dürfte der Verordnungsgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt haben.
Der Verordnungsgeber bezweckt mit der angegriffenen Immunisierungs- oder Negativtestnachweispflicht die Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch Verhinderung des Hineintragens des Infektionsrisikos in die Belegschaften der Betriebe nach dem Urlaub.
Auch der Antragsteller hält dies für einen legitimen Zweck. Zur Erreichung dieses Ziels ist die angegriffene Regelung bei summarischer Bewertung geeignet (1.), erforderlich (2.) und angemessen (3.). Sie verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (4.).
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