In dem Verfahren betreffend weitere Vivantes-Gesellschaften (siehe ArbG Berlin, 20.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21) haben die Parteien einen Vergleich zur näheren Regelung der Notdienste geschlossen.
Lediglich für eine Gesellschaft konnte kein Einvernehmen über die erforderliche Besetzung des Notdienstes erzielt werden.
Für diese Gesellschaft hat das Gericht Notdienstarbeiten in bestimmten Umfang durch Urteil festgelegt.
Die vorläufige Untersagung des Streiks ist damit auch für die weiteren Vivantes-Gesellschaften aufgehoben.
Lediglich für eine Gesellschaft konnte kein Einvernehmen über die erforderliche Besetzung des Notdienstes erzielt werden.
Für diese Gesellschaft hat das Gericht Notdienstarbeiten in bestimmten Umfang durch Urteil festgelegt.
Die vorläufige Untersagung des Streiks ist damit auch für die weiteren Vivantes-Gesellschaften aufgehoben.
ArbG Berlin, 25.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21
Vorgehend: ArbG Berlin, 20.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21
Quelle: PM des ArbG Berlin
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Hont Péter Hetényi
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