Nach einer Verschmelzung ist für die Anpassungsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nur noch die wirtschaftliche Lage des bestehenden Unternehmens maßgeblich. Die früheren gesellschaftlichen Verhältnisse werden nicht fiktiv fortgeschrieben.
Für den Zeitraum vor der Verschmelzung gilt folgendes: Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen hervorgegangen, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an.
Daher besteht kein Anspruch auf Betriebsrentenanpassung, wenn die wirtschaftliche Situation nach Verschmelzung der Anpassung entgegensteht.
Für den Zeitraum vor der Verschmelzung gilt folgendes: Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen hervorgegangen, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an.
Daher besteht kein Anspruch auf Betriebsrentenanpassung, wenn die wirtschaftliche Situation nach Verschmelzung der Anpassung entgegensteht.
ArbG Düsseldorf, 03.11.2008 - Az: 2 Ca 4794/08
ECLI:DE:ARBGD:2008:1103.2CA4794.08.00
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