Die auf § 150a Abs. 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich.
Eine Hauswirtschaftsleiterin in einer vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtung ist als tatsächlich in der Pflege Tätige gemäß Nr. 2 Satz 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie anzusehen, wenn sie wesentlich mit pflegerischen Arbeiten befasst ist, sodass diese ihre Tätigkeit prägen. Das ist zu verneinen, wenn der Pflegeeinsatz (hier: das Anreichen von Flüssigkeit und Nahrung an die Bewohner) auf jeden Fall weit weniger als die Hälfte ihrer Tätigkeit ausmacht.
Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf Pflegende und in der Pflege Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.