Jobcenter dürfen die zu gewährenden Unterkunftskosten für Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) nicht gemäß ihren selbst erstellten Konzepten kürzen und auf die dabei errechneten Grenzwerte beschränken dürfen („Grundsicherungsrelevante Mietspiegel“).
Grundlage des Verfahren war eine entsprechende Entscheidungen des Jobcenters aus dem Regionalverband Saarbrücken. Das Jobcenter hat Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger nur in einer nach einem von ihnen selbst erstellten Konzept für angemessen erachteten Höhe gewährt.
Dagegen haben die Kläger erfolgreich geklagt.
Das Sozialgericht hat im Rahmen der Überprüfung dieser Konzepte festgestellt, dass diese und ihre Fortschreibungen nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen und damit „nicht schlüssig“ sind. Das Vorgehen des Jobcenters, Vergleichsräume mittels eines sogenannten „clusteranalytischen Verfahrens“ zu bilden, ist nach Auffassung des Sozialgerichts für das Saarland insbesondere mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 (u.a. Az: B 14 AS 24/18 R) nicht vereinbar.
Dies hat zur Folge, dass zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten grundsätzlich die Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % und damit regelmäßig höhere Werte heranzuziehen sind. Die Übernahme von darüber hinaus gehenden Unterkunftskosten bleibt dabei möglich, wenn eine leistungsberechtigte Person tatsächlich keinen Wohnraum zu diesem Wert gefunden hat.