§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370) entfaltet keine Rückwirkung und kann daher schon deswegen keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für Quarantänezeiträume vor dem 31.03.2021 begründen.
Der Entschädigungsanspruch bei „vorsorglicher Selbstisolation“ nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 setzt voraus, dass eine behördliche Anordnung der Absonderung nachträglich erfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 IfSG in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen Fassung des IfSG vom 28.05.2021 (BGBl. I S. 1174), da § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, der durch Art. 1 Nr. 4 a) aa) des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Reglungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370) neu in das IfSG eingefügt wurde, keine Rückwirkung entfaltet (siehe hierzu I.). Selbst bei Anwendung der aktuellen Rechtslage auf die streitgegenständliche Quarantäne, sind jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht erfüllt (siehe hierzu II.). Auch nach der im Zeitraum der Quarantäne gültigen Rechtslage lässt sich der begehrte Erstattungsanspruch nicht herleiten (siehe hierzu III.).
I.
Die (Neu-)Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, welche den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bzw. den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG auf die Fälle der vorsorglichen Einstellung von Tätigkeiten bzw. auf eine vorsorgliche Absonderung erstreckt, ist vorliegend schon nicht anwendbar, weil sie keine Rückwirkung auf den streitgegenständlichen Zeitraum (März 2020) entfaltet.
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