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Anspruch auf betriebliche Altersversorgung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Maßregelungsverbotes
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG können sich Betriebsrentenansprüche auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Dieser Grundsatz kommt nur dann zum Zuge, wenn der Arbeitgeber nach einer bestimmten Regel Leistungen gewährt. Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB kann nur dann verletzt sein, wenn die zulässige Ausübung von Arbeitnehmerrechten ein tragender Grund für die Vorenthaltung einer Arbeitgeberleistung ist. Diese Voraussetzungen waren in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht erfüllt.
Der Kläger war von 1963 bis April 2000, zuletzt als Abteilungsleiter mit Handlungsvollmacht bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. 1988 hatte er sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Auf Drängen der Arbeitgeberin setzte er es fort. Nach Eintritt in den Ruhestand erhielt er eine Kapitalleistung aus der von ihr abgeschlossenen Direktversicherung. Zusätzlich gewährt die Arbeitgeberin einigen Abteilungsleitern monatliche Betriebsrenten in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger hat deren Durchschnittswert gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Eine fallübergreifende allgemeine Regel für die Zahlung monatlicher Betriebsrenten gab es nicht. Der aus der Summe einzelfallbezogener Rentenzusagen ermittelte mathematische Durchschnittswert ersetzt eine solche Regel nicht. Der Kläger konnte seine Klageforderung auch nicht auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB stützen. Die Arbeitgeberin hatte zwar im Rechtsstreit auf die 1988 ausgesprochene Kündigung des Klägers hingewiesen. Es konnte aber offen bleiben, ob eine nach § 612a BGB verbotene Benachteiligung vorliegt, wenn eine frühere Arbeitnehmerkündigung und der darin zum Ausdruck gebrachte Abkehrwille zu einer ungünstigeren betrieblichen Altersversorgung führt. Im vorliegenden Fall war nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne die frühere Kündigung eine monatliche Betriebsrente erhalten hätte.
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