Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1976 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Ihre betriebliche Altersversorgung richtet sich nach dem Ersten Hamburger Ruhegeldgesetz. Bislang finanzierte der Arbeitgeber allein die Versorgungsleistungen. Seit dem Inkrafttreten des 14. Änderungsgesetzes vom 14. Juli 1999 (GVBl S 148) haben die Arbeitnehmer einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben in Höhe von zunächst 1,25 % ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgelts zu leisten. Dieser Betrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten und einem Sondervermögen zugeführt. Es wird zur Entlastung der beklagten Stadt von Versorgungsaufwendungen eingesetzt. Beitragspflicht und Beitragshöhe entsprechen den tarifvertraglichen Regelungen für die Zusatzversorgung, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt wird. Der Senat der beklagten Stadt ist ermächtigt, den Beitragssatz in Anlehnung an die Satzung der VBL durch Rechtsverordnung zu ändern.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Hamburger Ruhegeldgesetz habe die Beitragspflicht der Arbeitnehmer nicht einführen können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Land hat die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit. Es handelt sich um keine sozialversicherungsrechtlichen, sondern um arbeitsrechtliche Regelungen. Inhaltlich ist die Einführung der Beitragspflicht sowohl verfassungsgemäß als auch mit den Bundesgesetzen zu vereinbaren.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Hamburger Ruhegeldgesetz habe die Beitragspflicht der Arbeitnehmer nicht einführen können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Land hat die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit. Es handelt sich um keine sozialversicherungsrechtlichen, sondern um arbeitsrechtliche Regelungen. Inhaltlich ist die Einführung der Beitragspflicht sowohl verfassungsgemäß als auch mit den Bundesgesetzen zu vereinbaren.
BAG, 28.05.2002 - Az: 3 AZR 422/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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