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Corona-Testpflicht für Beschäftigte von Altenheimen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Allgemeinverfügung angeordnete Testpflicht für Beschäftigte u.a. in Altenheimen und Seniorenresidenzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung vom 15.03.2021 hat in der Sache Erfolg.

Bei summarischer Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird, weil der Antragsteller durch die ohne nähere Differenzierung angeordnete Testpflicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.

1. Die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV gestützte Allgemeinverfügung berücksichtigt ausweislich ihres Tenors in keiner Weise den Anteil der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben. Vielmehr soll die Verfügung unabhängig vom Anteil der bereits wirksam geimpften Bewohner und Beschäftigten landkreisweit Geltung beanspruchen.

§ 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV mit seinem Wortlaut

„Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 oder gibt es größere Ausbruchsgeschehen, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde - unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben - eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anzuordnen.“

sieht indessen zwingend vor, dass der Anteil der geimpften Personen bei der zu treffenden Anordnung zu berücksichtigen ist. Auch die der Allgemeinverfügung beigegebene Begründung lässt nicht erkennen, dass die Behörde diesem Aspekt bei ihrer Entscheidung Rechnung getragen hätte. Die im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung kann diesen Mangel nicht heilen. Zwar wird auf das diffuse Infektionsgeschehen im Landkreis und hohe Inzidenzen in benachbarten Landkreisen hingewiesen und auch der Umstand beleuchtet, dass inzwischen bereits erhebliche Teile der Bewohner der entsprechenden Einrichtung geimpft worden seien, wobei es (gleichwohl) zu Ausbrüchen der infektiöseren britischen Variante des Coronavirus B.1.1.7 gekommen sei. Das Landratsamt ist dabei auch auf den hier allein relevanten Schutz der Bewohner der Einrichtungen eingegangen und hat darauf hingewiesen, dass einige der geimpften und erkrankten Bewohner noch keinen vollen Impfschutz aufgebaut gehabt hätten.

Derartige Erwägungen, die sich auf den Anteil der bereits geimpften Bewohner und Beschäftigten, die bereits einen vollen Impfschutz aufgebaut haben, beziehen, hätten jedoch auch Eingang in den konkret tenorierten Inhalt der Allgemeinverfügung finden müssen.

Dabei hätte durchaus berücksichtigt werden können, dass aus wissenschaftlicher Sicht die bisher vorliegenden Daten es nicht erlauben, die Wirksamkeit der mRNA- und vektorbasierten COVID-19-Impfstoffe hinsichtlich einer Verhinderung der Transmission abschließend zu bewerten, dass aber andererseits eine Verminderung der Virusausscheidung bei nach Impfung Infizierten als gesichert angesehen werden kann, so dass bis zum Vorliegen von Daten zum Schutz der Impfung vor Transmission deshalb wissenschaftlich empfohlen wird, auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen weiterhin einzuhalten (vgl. Epidemiologisches Bulletin vom 25.03.2021 - STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung).

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