Ein Arbeitnehmer muss die Kausalität zwischen behaupteten Mobbinghandlungen und einem eingetretenen Schaden darlegen, wenn er aus diesem Grund Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend machen will.
Mobbinghandlungen, die vor einer arbeitgeberseitig erklärten Kündigung liegen, können nicht dafür ursächlich sein, dass die Frist zur Beantragung der nachträglichen Zulassung der Klage versäumt wurde.
Will ein Arbeitnehmer wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung wie vorliegend Schadensersatz geltend machen, so muss die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden.
Mobbinghandlungen, die vor einer arbeitgeberseitig erklärten Kündigung liegen, können nicht dafür ursächlich sein, dass die Frist zur Beantragung der nachträglichen Zulassung der Klage versäumt wurde.
Will ein Arbeitnehmer wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung wie vorliegend Schadensersatz geltend machen, so muss die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden.
LAG Köln, 10.03.2008 - Az: 14 Sa 1251/07
ECLI:DE:LAGK:2008:0310.14SA1251.07.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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