Der unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung stehende Weg zur Toilette zur Verrichtung der Notdurft endet an der Tür zu der aus Vorraum mit Waschbecken und eigentlichen Toiletten bestehenden Toilettenanlage und nicht erst mit Durchschreiten der Schwelle zwischen diesen beiden Räumen in Richtung Toilettenkabinen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls streitig.
Die 1987 geborene Klägerin war am Unfalltag - dem 08.09.2016 - als Verkäuferin bei der D. G. Feinkost- und Weinhandelsgesellschaft mbH versicherungspflichtig beschäftigt und im B. in S. von 06.00 bis 15.30 Uhr tätig. Sie rutschte am Unfalltag gegen 10.15 Uhr in den Personaltoiletten, die dem gesamten, im B. tätigen Personal zur Verfügung stehen, auf nassem Boden aus und fiel auf die rechte Körperhälfte. Die Klägerin arbeitete weiter und suchte am Unfalltag nach Ende der Arbeitszeit den Allgemeinmediziner Dr. J. auf, der eine Prellung des Ellenbogens und des Handgelenkes bei von der Klägerin angegebenen Schmerzen diagnostizierte. Der die Klägerin am Folgetag untersuchende Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. M. diagnostizierte darüber hinaus eine Prellung der Schulter und der Rippen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule.
Die Klägerin gab zum Unfallhergang an, sie zu den Toiletten gegangen und habe von weitem gesehen, dass der Boden noch nass war. Sie sei reingelaufen und auf die rechte Seite gefallen. Der Unfall habe sich nicht in der Toilettenkabine, sondern auf dem Weg dorthin ereignet. Sie sei in der Toilettenanlage, welche sich ebenso wie die Filiale ihrer
Arbeitgeberin im Erdgeschoss 1 befinde, im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und demjenigen Raum gestürzt, von welchem die Toilettenkabinen zugänglich seien. Wegen des nassen Fußbodens habe eine Gefahrensituation bestanden. Es seien keine Hinweisschilder aufgestellt gewesen.
Die Arbeitgeberin der Klägerin teilte auf Nachfrage der Beklagten - unter Vorlage einer Skizze zu den Örtlichkeiten - mit, der Unfall sei beim Gang zur Toilette erfolgt und der Boden der Toiletten sei am Unfalltag gereinigt worden, wobei entsprechende Hinweisschilder bezüglich des nassen Bodens aufgestellt gewesen seien.
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