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Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber nicht als „zahlungsunfähig“ gelten kann, wenn gegen ihn ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einem gerichtlich zuerkannten Schadensersatzanspruch gestellt wurde, die Forderung aber im Vollstreckungsverfahren wegen seiner faktischen Zahlungsunfähigkeit für uneinbringlich erklärt wurde.

Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie beschlossen hat, den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer auf eine solche Zahlungsunfähigkeit, die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Art. 2 Abs. 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG sind dahin auszulegen, dass Schadensersatz, den ein Arbeitgeber Hinterbliebenen für den infolge des arbeitsunfallbedingten Todes eines Arbeitnehmers erlittenen immateriellen Schaden schuldet, nur dann unter „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie subsumiert werden kann, wenn er unter den Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne des nationalen Rechts fällt, was vom nationalen Gericht zu klären ist.


EuGH, 25.11.2020 - Az: C-799/19

ECLI:EU:C:2020:960


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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