Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer den Zugang zum Betriebsgelände verweigern, wenn dieser den Corona-Test verweigert, obwohl in einer Betriebsvereinbarung geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen ein PCR-Test beim Arbeitnehmer zu erfolgen hat und der Arbeitnehmer nach der Betriebsvereinbarung den PCR-Test machen müsste.
Es besteht kein Eilanspruch dahin gehend, ohne PCR-Test den Betrieb zu betreten. Ein eiliges Beschäftigungsinteresse war für das Gericht nicht erkennbar. Der Beschäftigungsanspruch ist daher im normalen Verfahren einzuklagen.
Der Arbeitnehmer hatte vorliegend argumentiert, dass die Verpflichtung zur Durchführung des Tests gegen sein Recht auf Selbstbestimmung verstoße und weder durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers noch die Betriebsvereinbarung gedeckt sei. Zudem sei der PCR-Test als invasiver Eingriff in die körperliche Unversehrtheit unverhältnismäßig.
Es besteht kein Eilanspruch dahin gehend, ohne PCR-Test den Betrieb zu betreten. Ein eiliges Beschäftigungsinteresse war für das Gericht nicht erkennbar. Der Beschäftigungsanspruch ist daher im normalen Verfahren einzuklagen.
Der Arbeitnehmer hatte vorliegend argumentiert, dass die Verpflichtung zur Durchführung des Tests gegen sein Recht auf Selbstbestimmung verstoße und weder durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers noch die Betriebsvereinbarung gedeckt sei. Zudem sei der PCR-Test als invasiver Eingriff in die körperliche Unversehrtheit unverhältnismäßig.
ArbG Offenbach, 04.02.2021 - Az: 4 Ga 1/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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