Bei einer Einigungsstelle zu psychischen Gefährdungsbeurteilungen kann wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch fachlichen arbeitspsychologischen Sachverstands eine Festlegung der Beisitzerzahl auf drei geboten sein.
Eine solche Einigung liegt entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht vor.
Da das Arbeitsgericht nur die Anzahl der zu bestellenden Beisitzer festlegen darf, nicht aber die Personen selbst, wird in der betrieblichen Praxis häufig versucht, über einen Vergleich bei gleichzeitiger Festlegung einer höheren Anzahl von Beisitzern die Zahl der externen Beisitzer zu begrenzen.
Eine solche Einigung ist jedoch vorliegend nicht zustande gekommen.
Zwar hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit E-Mail vom 9. Juni 2020 mitgeteilt, mit einer Einigungsstellenbesetzung von jeweils vier Beisitzern einverstanden zu sein, jedoch nur dann, wenn nur ein externer Beisitzer bestellt wird. Der Betriebsrat wurde in dieser E-Mail um Mitteilung gebeten, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei. Der Betriebsrat antwortete hierauf mit E-Mail vom 26. Juni 2020, dass er beschlossen habe, zwei externe Beisitzer in die Einigungsstelle entsenden zu wollen. Damit lehnte der Betriebsrat das Angebot der Arbeitgeberin gem. § 150 Abs. 2 BGB ab, verbunden mit einem neuen Angebot. Dieses neue Angebot wurde sodann aber von der Arbeitgeberin mit weiterer E-Mail vom 26. Juni 2020 abgelehnt.
Dem Arbeitsgericht steht bei der Festlegung der Zahl der Beisitzer Ermessen zu, die Festlegung muss jedoch angemessen sein.
Bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung ist vorliegend die Zahl der Beisitzer je Seite auf drei festzulegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gem. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG bedarf es einer Festlegung der Zahl der zu bestellenden Beisitzer nur, wenn die Betriebsparteien hierüber keine Einigkeit gefunden haben.Eine solche Einigung liegt entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht vor.
Da das Arbeitsgericht nur die Anzahl der zu bestellenden Beisitzer festlegen darf, nicht aber die Personen selbst, wird in der betrieblichen Praxis häufig versucht, über einen Vergleich bei gleichzeitiger Festlegung einer höheren Anzahl von Beisitzern die Zahl der externen Beisitzer zu begrenzen.
Eine solche Einigung ist jedoch vorliegend nicht zustande gekommen.
Zwar hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit E-Mail vom 9. Juni 2020 mitgeteilt, mit einer Einigungsstellenbesetzung von jeweils vier Beisitzern einverstanden zu sein, jedoch nur dann, wenn nur ein externer Beisitzer bestellt wird. Der Betriebsrat wurde in dieser E-Mail um Mitteilung gebeten, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei. Der Betriebsrat antwortete hierauf mit E-Mail vom 26. Juni 2020, dass er beschlossen habe, zwei externe Beisitzer in die Einigungsstelle entsenden zu wollen. Damit lehnte der Betriebsrat das Angebot der Arbeitgeberin gem. § 150 Abs. 2 BGB ab, verbunden mit einem neuen Angebot. Dieses neue Angebot wurde sodann aber von der Arbeitgeberin mit weiterer E-Mail vom 26. Juni 2020 abgelehnt.
Dem Arbeitsgericht steht bei der Festlegung der Zahl der Beisitzer Ermessen zu, die Festlegung muss jedoch angemessen sein.
Bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung ist vorliegend die Zahl der Beisitzer je Seite auf drei festzulegen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


