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Unterweisung für Mitarbeiter zum Thema Coronavirus unterliegt der Mitbestimmungspflicht

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben es zu unterlassen, das Formular zur „Unterweisung für Mitarbeiter zum Thema Coronavirus“ nebst der Anlage „SARS-COV2: Richtige Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen“ in der jeweils zur Gerichtsakte gereichten Fassung zu nutzen, solange der antragstellende Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde und seine Zustimmung erteilt hat oder die Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt wurde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit von Corona-Schutzmaßnahmen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind jeweils rechtlich selbständige Unternehmen eines weltweit agierenden US-amerikanischen Logistikkonzerns und betreiben seit mehreren Jahren am Flughafen Köln/Bonn ein Gemeinschaftsunternehmen der Express-Luftfracht.

Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist der in diesem Gemeinschaftsunternehmen errichtete Betriebsrat.

Mit von der Arbeitgeberseite erstelltem Formular vom 19.06.2020 führen die Beteiligten zu 2) bis 4) eine „Unterweisung für Mitarbeiter zum Thema Coronavirus“ durch. Diese Unterweisung erfolgt im wesentlichen dergestalt, dass den Mitarbeitern zwei weitere Formulare ausgehändigt werden, die auch auf dem Hauptformular ausdrücklich aufgeführt sind.

Zum einen handelt es sich hierbei um eine von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG Verkehr) erstellte Unterweisungskarte und zum anderen um ein von der Arbeitgeberseite selbst erstelltes weiteres Formular mit der Bezeichnung „SARS-CoV-2: richtige Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen (DE-Info vom 29.04.2020)“.

Das Formular der BG Verkehr weist zunächst oben rechts klar erkennbar die BG Verkehr als Aussteller dieses Formulares unter Verwendung deren Logo und (im Fettdruck und Großbuchstaben) deren Bezeichnung aus.

Es folgt unter der Überschrift „Coronavirus - Allgemeine Schutzmaßnahmen“ die Vorbemerkung: „Sämtliche Anstrengungen zielen darauf, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, um die Belastung des Gesundheitssystems so gering wie möglich zu halten und die Versorgung schwer kranker Patienten sicherzustellen. Durch Anpassung des Verhaltens können Sie dazu beitragen! Damit leisten Sie einen bedeutsamen Beitrag, um Menschenleben zu schützen.“

Alsdann folgen zehn Piktogramme zu bestimmten Verhaltensweisen. Die drei Piktogramme in der oberen Reihe sind mit einem grünen Haken versehen und mit folgenden Erläuterungen versehen:

- Mindestens 1,5 Abstand zu anderen!

- Hände regelmäßig und gründlich mit lauwarmem Wasser und Seife für 30 Sekunden waschen!

- In die Armbeuge husten und niesen, nicht in die Hand!

Es folgen in der mittleren Reihe drei weitere Piktogramme jeweils mit einem rot markieren Kreuz und den Erläuterungen:

- Nicht mit den Händen ins Gesicht fassen

- Nicht die Hände geben

- Persönliche Treffen vermeiden. Stattdessen Telefon- und Videokonferenzen nutzen

In der unteren Reihe finden sich vier weitere Piktogramme mit erneut grünen Haken und den Erläuterungen:

- Bei Husten und Fieber zu Hause bleiben

- Angesteckt? Im Verdachtsfall nur nach vorheriger Anmeldung zum Arzt

- Getrennte Benutzung von Hygieneartikeln und Handtüchern

- Kontaminierte Kontaktflächen gründlich mit Wasser und Seifenlauge reinigen

Das von der Arbeitgeberseite selbst erstellte weitere Formular weist mit einem Foto eines Pakete sortierenden Mitarbeiters im oberen Bilddrittel und der Verwendung des Konzern-Logos „…“ rechts unten die Arbeitgeberseite als Aussteller aus.

Unter der großen Überschrift „SARS-CoV-2: Richtige Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen - Gilt für alle Tätigkeiten am Standort“ sowie dem Ausstellungsdatum „29.04.2020“ folgen die drei Überschriften der Unterabschnitte „Gefahren für die Beschäftigten“, „Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln“ sowie „Verhalten im Gefahrfall“.


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