Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Arbeitnehmer dürfen
Dienstrechner grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen.
Wird dies missachtet und am Arbeitsplatz das
Internet im erheblichen Umfang genutzt (surfen, Socialmedia, Downloads), so kann dies die
Kündigung ohne vorherige
Abmahnung rechtfertigen. Denn eine solche Nutzung verletzt die
Arbeitspflicht besonders gravierend - schließlich wird der Arbeitnehmer dann für nicht erbrachte Arbeitsleistungen bezahlt.
Im vorliegenden konnte der Betroffene keinesfalls von einer Duldung seitens des
Arbeitgebers ausgehen.
Es befanden sich im zu entscheidenden Fall 17.000 private Dateien auf den Dienstrechner (inkl. Musik und Filmen), der Rechner wurde zudem auch noch zur Verwaltung privater Fotos verwendet.
Bemerkt wurde die intensive Nutzung, weil die Firmen-SDSL-Leiung erheblich verlangsamt erschien - der Betroffene nutzte also einen erheblichen Teil der zur Verfügung stehenden Bandbreite für sich.
Erschwerend kam für das Gericht hinzu, dass
Filesharing-Plattformen genutzt wurden, was das Firmennetzwerk der Gefahr von Computerviren aussetzte.
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