Die Klägerin erzielte über den Bezug des Sterbegeldes gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbare Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit in Form von anderen Bezügen aus früheren Dienstleistungen.
Dieser Bezug war nicht steuerfrei.
Gem. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern steuerfrei.
Es handelt sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus öffentlichen Mitteln (1.). Eine Hilfsbedürftigkeit der Klägerin ließe sich ebenfalls begründen (2.). Jedenfalls hat das Landesamt für Finanzen das Sterbegeld aber nicht „wegen“ einer Hilfsbedürftigkeit der Klägerin ausgezahlt (3.).
1. Die Auszahlung des Sterbegelds kam aus öffentlichen Mitteln, da sie durch das Landesamt für Finanzen als öffentlicher Kasse erfolgte. Der Begriff "öffentliche Mittel" im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG setzt - anders als die Vorschrift des § 3 Nr.12 EStG - nicht einmal voraus, dass die betreffenden Gelder unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse gezahlt worden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. Dies ist bei Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse stets der Fall.
2. „Hilfsbedürftigkeit“ i.S.d. Gesetzes liegt bei Personen vor, die nach § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung als bedürftig gelten. Dies betrifft Personen, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit (Nr. 1) oder ihrer wirtschaftlichen Lage (Nr. 2) Hilfe benötigen. Darüber hinaus nimmt die Rechtsprechung Hilfsbedürftigkeit i.S.v. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG typisiert auch dann an, wenn im Einzelfall in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Hilfen aus öffentlichen Mitteln fließen. Aufgrund dieser Rechtsprechung ließe sich auch der Todesfall der Mutter als ein Fall von Hilfsbedürftigkeit der Klägerin einordnen.
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