Im vorliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis durch eine seitens des Arbeitnehmers selbst mündlich (telefonisch) erklärte fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Dies war darüber hinaus mit besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach kundgetan worden.
Dem Arbeitnehmer ist es in diesem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Hinblick auf das Fehlen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) und die Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) auf die Unwirksamkeit in der eigenen Kündigung zu berufen.
Insoweit greift nämlich der Grundsatz des sogenannten widersprüchliches Verhalten, wonach die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer eigenen Willenserklärung dann als rechtsmissbräuchlich angesehen wird, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
Ein Arbeitnehmer, der wie im vorliegenden Fall eine fristlose Kündigung mehrmals - und zwar entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite - ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat, sich sodann nachträglich jedoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhält sich treuwidrig.
Die Begründetheit einer im Wege der Kündigungsschutzklage beantragten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Dem Arbeitnehmer ist es in diesem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Hinblick auf das Fehlen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) und die Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) auf die Unwirksamkeit in der eigenen Kündigung zu berufen.
Insoweit greift nämlich der Grundsatz des sogenannten widersprüchliches Verhalten, wonach die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer eigenen Willenserklärung dann als rechtsmissbräuchlich angesehen wird, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
Ein Arbeitnehmer, der wie im vorliegenden Fall eine fristlose Kündigung mehrmals - und zwar entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite - ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat, sich sodann nachträglich jedoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhält sich treuwidrig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gegen die fristlose Kündigung der Beklagten gerichtete Kündigungsschutzklage ist unbegründet, da zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.Die Begründetheit einer im Wege der Kündigungsschutzklage beantragten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
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LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2012 - Az: 8 Sa 318/11
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0208.8SA318.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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