Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Im vorliegenden Fall hatte ein
Arbeitnehmer, der bei einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen arbeitete und dem
Arbeitgeber unerlaubt
Konkurrenz gemacht hatte.
Der Arbeitnehmer war zunächst bei einer Kundin des Arbeitgebers zur Inspektion geschickt worden und hatte einige Tage nach dieser Inspektion den Schaden behoben und sich bar bezahlen lassen, ohne hierfür eine Quittung auszustellen.
Das Geld behielt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sprach aufgrund dieses Vorfalls die fristlose Kündigung aus.
Diese Konkurrenztätigkeit stellt eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Eine entsprechend ausgesprochene
Kündigung ist daher zulässig und wirksam.
Dies gilt auch dann, wenn der fragliche Vorfall bereits im vier Jahre vor der Kündigung stattgefunden hat, der Arbeitgeber aber erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall Kenntnis erlangte, weil die betroffene Kundin eine Nachbesserung mangelhafter Leistungen verlangt hatte. Es ist lediglich eine zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis vom Vorfall einzuhalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 626 Abs. 1 BGB kann das
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.
Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt.
Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken.
Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen stehen.