Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Erfolg im
Kündigungsschutzprozess setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der
Kündigung ein
Arbeitsverhältnis besteht. Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach
Betriebsübergang geht zwar mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Leere, eine gleichwohl erhobene Kündigungsschutzklage ist aber unbegründet.
Dem Übergang eines Kindergartenbetriebs steht es nicht entgegen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht stattfinden sollte, wenn das Personal dem neuen Betreiber gestellt und das Weisungsrecht übertragen wird.
Die Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Betreiber, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht stattfinden soll, ist wegen Verstoßes gegen
§ 613 a BGB unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.