Handelt es sich nur um eine kurze Kündigungsfrist, so sind arbeitsvertragliche Freistellungsklauseln nicht durch hinreichend gewichtige gegenteilige Interessen der Arbeitgeberseite gerechtfertigt und somit unangemessen.
ArbG Frankfurt/Main, 19.11.2003 - Az: 2 Ga 251/03
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