Wurde bei der Bewerbung vom Arbeitnehmer ein gefälschtes Prüfungszeugnis vorgelegt, so handelt es sich um eine arglistige Täuschung über die theoretischen und praktischen Kenntnisse. Ist die Täuschung kausal für den
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LAG Baden-Württemberg, 13.10.2006 - Az: 5 Sa 25/06
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