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Streitwert bei außerordentlicher Kündigung und hilfsweise einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und hilfsweise einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist ist ebenso wie bei Kombination mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung insgesamt mit höchstens der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach Ziff. I Nr. 21.1 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140 BGB), höchstens mit der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten, unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Schreiben erklärt wird. Dem Kläger wurde eine außerordentliche Kündigung am 19.09.2018 und ausdrücklich hilfsweise eine außerordentliche Kündigung gleichen Datums mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen. Dieser Fall ist mit dem Fall einer außerordentlichen Kündigung und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vergleichbar. In beiden Fällen unterscheiden sich die Kündigungen nur durch die Kündigungsfrist. Durch die soziale Auslauffrist ist die außerordentlich erklärte Kündigung hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen und des Beendigungsdatums des Arbeitsverhältnisses mit der ordentlichen Kündigung vergleichbar.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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