Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem 01.09.1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es u. a., sog. Wiegebelege zu erstellen.
Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er solle von einem Privatkunden am 01.06.2010 einmalig einen Betrag von 14,99 € vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben.
Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Der daraus resultierende Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hatte bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19.05.2010 war er nicht in den
Betriebsrat gewählt worden.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter
Betriebsratsanhörung am 15.06.2010
fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.12.2010.
Das Arbeitsgericht Solingen ist der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt.
Das LAG hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Wie bereits das Arbeitsgericht ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen.
Auch einen dringenden Taterdacht, der eine
Verdachtskündigung rechtfertige, sah das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht nicht als gegeben an.
Die Revision ist nicht zugelassen.