Im vorliegenden Fall ging es um einen langjährig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, der während einem Urlaub Auslandsgespräche über mehr als 500 Euro geführt hatte - auf dem Diensthandy. Eine solch ausgiebige Privatnutzung ist nach Auffassung des Gerichts stets ein Grund zur fristlosen Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Es muss dem Arbeitnehmer auch ohne Hinweis klar sein, dass Privatgespräche nicht in einem Umfang von hunderten von Euro vom Arbeitgeber akzeptiert werden würden. In diesem Fall kann sich der Betroffene auch nicht auf eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit berufen.
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LAG Hessen, 25.07.2011 - Az: 17 Sa 153/11
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