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Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auf die qualifizierte elektronische Signatur kann verzichtet werden, wenn ein sicherer Übermittlungsweg gewählt wird. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 130a Abs. 4 ZPO definiert. Dazu zählt nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwischen dem beA oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.


BAG, 05.06.2020 - Az: 10 AZN 53/20

ECLI:DE:BAG:2020:050620.B.10AZN53.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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