Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Gespräch mit der Sekretärin eines Vorgesetzen Anweisungen mit "Jawohl mein Führer" beantwortet. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung beendet. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein. Vor Gericht bekam der gekündigte Arbeitnehmer dann Recht. Zwar sei eine solche Aussage - auch wenn diese polemisch gemeint war - nicht hinnehmbar, eine sofortige Kündigung sei jedoch unverhältnismäßig. Hier sei zunächst eine Abmahnung vonnöten, erst im Wiederholungsfalle komme eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage.
LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - Az: 11 Sa 353/10
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