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Kein Befristungsgrund im Vertrag erforderlich

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich ist bei Vereinbarung einer Befristung die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag nicht erforderlich.

Gibt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag einen - unzutreffenden - Sachgrund an, so ist damit nicht vereinbart, dass die Wirksamkeit der Befristung mit dem angegebenen Sachgrund stehen und fallen solle, es sei denn, der Arbeitnehmer kann darlegen, dass die sachgrundlose Befristung abbedungen worden ist. Dies gilt auch für die öffentliche Hand als Arbeitgeber. Sie trifft insoweit keine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.


LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2005 - Az: 2 Sa 55/05

ECLI:DE:LARBGSH:2005:0614.2SA55.05.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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