Grundsätzlich ist bei Vereinbarung einer Befristung die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag nicht erforderlich.
Gibt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag einen - unzutreffenden - Sachgrund an, so ist damit nicht vereinbart, dass die Wirksamkeit der Befristung mit dem angegebenen Sachgrund stehen und fallen solle, es sei denn, der Arbeitnehmer kann darlegen, dass die sachgrundlose Befristung abbedungen worden ist. Dies gilt auch für die öffentliche Hand als Arbeitgeber. Sie trifft insoweit keine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
Gibt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag einen - unzutreffenden - Sachgrund an, so ist damit nicht vereinbart, dass die Wirksamkeit der Befristung mit dem angegebenen Sachgrund stehen und fallen solle, es sei denn, der Arbeitnehmer kann darlegen, dass die sachgrundlose Befristung abbedungen worden ist. Dies gilt auch für die öffentliche Hand als Arbeitgeber. Sie trifft insoweit keine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2005 - Az: 2 Sa 55/05
ECLI:DE:LARBGSH:2005:0614.2SA55.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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