Bucht ein Mitarbeiter Umsätze von Kunden, die nicht am Bonusprogramm des Arbeitgebers teilnehmen, auf eine Kundenkarte eines Kollegen, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es muss dem Arbeitnehmer zwar klar sein, dass Sinn und Zweck eines Bonusprogramms die Kundenbindung ist und nur hierfür Vergünstigen gewährt werden sollen und das Buchen von anderen Umsätzen auf eine Kundenkarte eines Kollegen dieser Absicht zuwiderläuft - daher hätte ein solches Verhalten unterlassen werden müssen. In einem solchen Fall ist aber eine Abmahnung mit vorherigen Hinweis auf die Missbrauchsfolgen nicht entbehrlich, da der Arbeitgeber vorliegend nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich vorab auf die Folgen eines solchen Missbrauchs hingewiesen wurde. Darüber hinaus konnte deshalb nicht auf die Abmahnung verzichtet werden, weil nicht angenommen werden konnte, dass eine solche Abmahnung nicht erfolgversprechend und deshalb entbehrlich gewesen ist. Auch wenn es klar sein musste, dass das Umbuchen der Umsätze nicht hätte vorgenommen werden dürfen, wäre eine Abmahnung notwendig gewesen, um dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten entsprechend auszurichten - insbesondere weil die Umbuchungen im System teilweise zulässig waren. Der Arbeitgeber konnte nicht einfach eine uneinsichtige Fortsetzung des Fehlverhaltens annehmen. Der Hinweis auf ein überlassenes mehr als 30-seitigen Bedienerhandbuch ist kein ausreichender Hinweis. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter, die persönlich auf ein neues Softwaresystem geschult würden, ein Bedienerhandbuch komplett durchlesen. Es wäre dem Arbeitgeber ein leichtes gewesen, jedem Mitarbeiter auf einem Merkblatt eindeutig auf die Unzulässigkeit der Buchung fremder Kundengeschäfte hinzuweisen. Aufgrund der unstreitig nach den Kartenbedingungen möglichen Übertragung von Punkten auf andere Personen habe bei dem Mitarbeiter ohne eine solche Verdeutlichung der Eindruck entstehen können, in geringem Umfang (vorliegend ging es um Umsätze von gut 200 Euro) Kundenpunkte einem Kollegen gutschreiben zu können, ohne dass dies zum Verlust seines Arbeitsverhältnisses führen würde.
LAG Hessen, 04.08.2010 - Az: 2 Sa 422/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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