Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Lehrer durch das Tragen und Zeigen von rechtsextremistischen Tätowierungen grob gegen seine Verfassungstreuepflicht verstößt.
Diese Pflicht hat der Lehrer dadurch grob verletzt, dass er während einer schulischen Sportveranstaltung seinen unbedeckten Oberkörper mit großflächigen Tätowierungen, die der rechtsextremen Szene zuzuordnen seien, gezeigt habe. Die vom Lehrer getragenen und auf der schulischen Veranstaltung gezeigten Tätowierungen machten seine ablehnende Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes deutlich. Aus dem Tragen von Tätowierungen könnten Schlussfolgerungen auf die Einstellung des Betreffenden gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung gezogen werden, weil dieser die Tätowierungen als Kommunikationsmedium einsetze und sich durch das Einstechen der Symbole bzw. Schriftzüge in die Haut dauerhaft und in besonders intensiver Weise dazu bekenne.
Die Entscheidung des Antragsgegners, das ihm gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LAPV zustehende Ermessen in der Weise auszuüben, dass die Ausbildung des Antragstellers vorzeitig beendet werde, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass das Recht des Lehrer auf Beendigung seines Vorbereitungsdienstes hinter dem verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag, dessen Umsetzung dem Lehrer angesichts seiner rechtsextremen Tätowierungen nicht zugetraut werden kann, zurücktreten muss, zumal ihm als Lebensmittelchemiker auch andere Berufe offen stehen.
Diese Pflicht hat der Lehrer dadurch grob verletzt, dass er während einer schulischen Sportveranstaltung seinen unbedeckten Oberkörper mit großflächigen Tätowierungen, die der rechtsextremen Szene zuzuordnen seien, gezeigt habe. Die vom Lehrer getragenen und auf der schulischen Veranstaltung gezeigten Tätowierungen machten seine ablehnende Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes deutlich. Aus dem Tragen von Tätowierungen könnten Schlussfolgerungen auf die Einstellung des Betreffenden gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung gezogen werden, weil dieser die Tätowierungen als Kommunikationsmedium einsetze und sich durch das Einstechen der Symbole bzw. Schriftzüge in die Haut dauerhaft und in besonders intensiver Weise dazu bekenne.
Die Entscheidung des Antragsgegners, das ihm gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LAPV zustehende Ermessen in der Weise auszuüben, dass die Ausbildung des Antragstellers vorzeitig beendet werde, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass das Recht des Lehrer auf Beendigung seines Vorbereitungsdienstes hinter dem verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag, dessen Umsetzung dem Lehrer angesichts seiner rechtsextremen Tätowierungen nicht zugetraut werden kann, zurücktreten muss, zumal ihm als Lebensmittelchemiker auch andere Berufe offen stehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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