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Zugang zum Betrieb zur Ausübung des Betriebsratsamtes

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 39 Minuten

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen der antragstellende Betriebsrat und die ebenfalls antragstellenden Beteiligten zu 2. bis 7. als Betriebsratsmitglieder im Wesentlichen die Aufhebung eines von der Beteiligten zu 8. ausgesprochenen Hausverbots sowie die Gewährung des Zugangs zu sämtlichen Räumlichkeiten des Betriebes der Beteiligten zu 8. in I.

Die Beteiligte zu 8. (nachfolgend: Arbeitgeberin) beliefert den medizinischen Fachhandel, Sanitätshäuser, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, das Rettungswesen und Privatpersonen mit Sauerstoff sowie den für die Sauerstoffversorgung notwendigen Produkten wie Flüssig-Sauerstoffsysteme, Sauerstoff in Druckgasflaschen, Sauerstoffkonzentratoren (Sauerstoffgeräte), Reisekonzentratoren und Pulsoxymetern.

Der antragstellende Beteiligte zu 1. ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin in I erstmals gewählte Betriebsrat, der aus den ebenfalls antragstellenden 5 Beteiligten zu 2. bis zu 6. besteht. Bei dem Beteiligten zu 7. handelt es sich um ein Ersatzmitglied des Betriebsrats.

Auf die Aufforderung der Muttergesellschaft mit der E-Mail vom 10.03.2020 wurde anlässlich der SARS-CoV-2-Pandemie für den Betrieb der Arbeitgeberin in I ein Notfallplan mit der Bezeichnung „Notfallmanagement COVID-19 („Corona“)“ mit Datum 12.03.2020 erstellt. Dieser am 13.03.2020 dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Notfallplan sollte ab dem 17.03.2020 umgesetzt werden. Nachdem es zwischen dem zu 2. beteiligten Betriebsratsvorsitzenden Herr I und dem Personalleiter Herr T am 17.03.2020 sowohl telefonisch als auch per E-Mail zu einem Austausch gekommen war, wies Herr T die zu 2. bis 6. beteiligten Betriebsratsmitglieder mit der E-Mail vom 18.03.2020 darauf hin, dass bei der bevorstehenden Betriebsratssitzung die im Notfallplan beschriebenen Restriktionen zu beachten und im Zweifelsfall auf alternative Methoden wie eine Video-/Telefonkonferenz auszuweichen sei; gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Geschäftsleitung bei Nichtbeachtung arbeitsrechtliche Konsequenzen vorbehalte. Am 19.03.2020 erhielten alle Mitarbeiter schriftliche Informationen mit der Bezeichnung „Update: Coronavirus“. Am selben Tage kam es zu einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Personalleiter T und dem zu 2. beteiligten Betriebsratsvorsitzenden I. Ebenfalls noch am 19.03.2020 erkundigte sich der Finanzleiter L bei dem Betriebsratsvorsitzenden I, wie das Betriebsratsbüro technisch ausgestattet ist. Auf die telefonische Bitte des Betriebsratsvorsitzenden I wurde dann die Software „Teams“ auf dem Betriebsrats-PC installiert, damit der Betriebsrat Telefon- und Videokonferenzen einberufen kann. Bei der Einrichtung und Anwendung dieser Software war der Finanzleiter L dem Betriebsratsvorsitzenden I behilflich. Im Zusammenhang mit der weiteren E-Mail-Korrespondenz am 24.03.2020 erhielt der Betriebsrat vom Personalleiter T den aktualisierten Notfallplan vom 24.03.2020, der u.a. eine Unterteilung der Gebäude des Betriebes in autarke Arbeitsbereiche zur Minimierung der gegenseitigen Ansteckungsgefahr der Mitarbeiter untereinander vorsieht. Außerdem übersandte der Personalleiter T mit seiner E-Mail vom 24.03.2020 die „Ministererklärung“ vom 20.03.2020 des Bundesministers für Arbeit und Soziales Hubertus I mit der Überschrift „Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf Covid-19“, in der die Meinung vertreten worden ist, „dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme in einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist“ und „die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, … wirksam“ sind.

Am 26.03.2020 hielt der Betriebsrat trotzdem seine wöchentliche Sitzung in den Räumlichkeiten des Betriebes der Arbeitgeberin in I ab, wobei die in verschiedenen Arbeitsbereichen tätigen Betriebsratsmitglieder die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen wie Abstand halten, Hände waschen bzw. desinfizieren und Tragen von Atemschutzmasken beachteten. Noch während der Betriebsratssitzung beanstandete der Personalleiter T telefonisch gegenüber dem zu 6. beteiligten Betriebsratsmitglied Michael U die Zusammenkunft trotz der angeordneten Trennung der Betriebsbereiche. Im Laufe des Tages erteilte Herr T zunächst per Telefon gegenüber jedem Betriebsratsmitglied ein mündliches Hausverbot. Dieses wiederholte er mit seiner E-Mail vom 26.03.2020 mit dem Hinweis, dass das Hausverbot umgehend aufgehoben werde, sobald jeweils ein negativer Covid-19-Test vorgelegt werde oder die Notfallmaßnahmen aufgehoben werden können; gleichzeitig bekundete er die weiterhin bestehende Bereitschaft, dem Betriebsrat die erforderliche Technik für eine virtuelle Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls noch am 26.03.2020 übersandte der Personalleiter T per E-Mail an die Belegschaft ein Schreiben der Geschäftsführung der Arbeitgeberin mit der Information über das Hausverbot gegenüber den Betriebsratsmitgliedern.

Am 30.03.2020 kam es dann zu einer weiteren Betriebsratssitzung im Garten des Betriebsratsvorsitzenden I unter Einhaltung der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies hatte mit der E-Mail des Personalleiters T vom 30.03.2020 auch ein Hausverbot gegenüber dem teilnehmenden und zu 7. beteiligten Ersatzmitglied Marcel Martin zur Folge, worüber die Belegschaft mit einem weiteren Schreiben informiert wurde. In seiner Sitzung am 30.03.2020 beschloss der Betriebsrat, insbesondere wegen des Hausverbots für seine Mitglieder, der Anordnung zur Durchführung eines Corona-Tests und der damit verbundenen Behinderung der Betriebsratsarbeit sowie der Information an die Belegschaft ein gerichtliches Eil-/Beschlussverfahren durchzuführen und die Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen.

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