Vergleichsmehrwert: Beschränkung der Regelung auf ein wohlwollendes Zeugnis
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wenn die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung streiten, kann an sich regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten streitig war.
Es bedarf zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung dann regelmäßig keiner näheren Angaben, aus denen auf einen im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - Az: 17 Ta (Kost) 6013/17).
Geht in einem solchen Fall der Inhalt eines Vergleichs aber über den einer Abwicklungsregelung nicht hinaus (Erstellung eines „wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses“), die zudem auch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, ist der Ansatz eines Vergleichsmehrwerts insoweit nicht gerechtfertigt.
LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2019 - Az: 26 Ta (Kost) 6022/19
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0320.26TA.KOST6022.19.00
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