Im zu entscheidenden Fall sah der Rahmenvertrag vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit einem Piloten bei Feststellung und Bekanntgabe dessen Fluguntauglichkeit automatisch enden sollte.
Damit das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet, ist es in diesem Fall erforderlich, dass die Fluguntauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellt wird. Sofern der Arbeitnehmer gleichzeitig dauerhaft arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchführen.
Ist ein an sich gebotenes bEM unterblieben, trifft den Arbeitgeber auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein bEM entbehrlich war, weil es wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers unter keinen Umständen ein positives Ergebnis hätte erbringen können.
Damit das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet, ist es in diesem Fall erforderlich, dass die Fluguntauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellt wird. Sofern der Arbeitnehmer gleichzeitig dauerhaft arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchführen.
Ist ein an sich gebotenes bEM unterblieben, trifft den Arbeitgeber auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein bEM entbehrlich war, weil es wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers unter keinen Umständen ein positives Ergebnis hätte erbringen können.
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BAG, 21.11.2018 - Az: 7 AZR 394/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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