Vorliegend musste über eine Bagatellkündigung gerichtlich entschieden werden.
Eine Supermarktkassiererin hatte ein für die Biotonne bestimmtes altes und unverkäufliches Brot nicht entsprechend entsorgt, sondern zunächst in ihre Tasche gesteckt. Die Kassiererin gab an, sie wollte das Brot später entsorgen. Daraufhin wurde die Kassiererin entlassen.
Gegen die Entlassung wehrte sich die Betroffene vor Gericht und bekam recht. Der angebliche Diebstahl begründet keine Kündigung. Für den Arbeitgeber hatte das Brot keinen Wert mehr. Darüber hinaus war die Kassiererin bereits 27 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt und hatte sich hierdurch einen Vertrauensvorschuss erarbeitet. Dieser konnte durch das Brot in der Tasche nicht so zerstört werden, dass der Arbeitgeber sich sofort von der Kassiererin trennen musste.
Eine Supermarktkassiererin hatte ein für die Biotonne bestimmtes altes und unverkäufliches Brot nicht entsprechend entsorgt, sondern zunächst in ihre Tasche gesteckt. Die Kassiererin gab an, sie wollte das Brot später entsorgen. Daraufhin wurde die Kassiererin entlassen.
Gegen die Entlassung wehrte sich die Betroffene vor Gericht und bekam recht. Der angebliche Diebstahl begründet keine Kündigung. Für den Arbeitgeber hatte das Brot keinen Wert mehr. Darüber hinaus war die Kassiererin bereits 27 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt und hatte sich hierdurch einen Vertrauensvorschuss erarbeitet. Dieser konnte durch das Brot in der Tasche nicht so zerstört werden, dass der Arbeitgeber sich sofort von der Kassiererin trennen musste.
ArbG Leipzig, 10.09.2010 - Az: 3 Ca 1482/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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