Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 393.235 Anfragen

Kosten für Schulhund einer Lehrkraft sind teilweise Werbungskosten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen so genannten „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als so genannten „Schulhund“ ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.

Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Klägerin anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund - ebenso wie ein Polizeihund - ein Arbeitsmittel sei. Das beklagte Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50% als Werbungskosten anerkannt.

Die Richter entschieden, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.

Der Senat hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt der Senat für nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte "Nichtnutzung" daher nicht möglich. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Der Senat schätzte den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes daher auf 50%.


FG Düsseldorf, 14.09.2018 - Az: 1 K 2144/17 E

ECLI:DE:FGD:2018:0914.1K2144.17E.00

Nachfolgend: BFH, 14.01.2021 - Az: VI R 52/18

Quelle: PM des FG Düsseldorf

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.235 Beratungsanfragen

Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...

Verifizierter Mandant

Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.

Verifizierter Mandant